Muss ich es als Mitarbeiter akzeptieren, wenn mein Vorgesetzter mich plötzlich in einer Publikation mit Foto abbilden möchte?, fragt Anton Pohl.
Sehr geehrter Herr Pohl,
bei diesem Thema kommt es immer wieder zwischen Mitarbeiter und Arbeitgeber zu Auseinandersetzungen und erst recht, wenn das Arbeitsverhältnis beendet ist. Denn nicht jeder mag es, wenn Fotos von ihm im Umlauf sind bzw. wenn er für jeden identifizierbar ist.
Grundlage
für das Verbreiten und die öffentliche Zurschaustellung von Bildern
sind unter anderem §§ 22 und 23 des Kunsturhebergesetzes
(KUG). Allerdings ist nicht alles gleich auch ein Zurschaustellen von
Mitarbeitern. Das ist zum Beispiel nicht der Fall bei Firmenausweisen
mit Fotos. In solchen Fällen müssen Arbeitgeber nicht extra eine
Einwilligung der Mitarbeiter einholen, denn bei diesen
Bildern geht es lediglich darum, dass der Mitarbeiter bei einer
Zugangskontrolle identifizierbar ist.
Anders
sieht es in Ihrem Fall aus. Hier nämlich werden Sie durch das Zeigen
des Fotos in einer Publikation öffentlich zur
Schau gestellt. Das darf Ihr Arbeitgeber nur, wenn er von Ihnen auch
eine ausdrückliche, bestenfalls schriftliche Einwilligung hat.
Verweigern Sie ihm diese, darf er Sie auch nicht abbilden – auch wenn andere Mitarbeiter ihre Einwilligung demgegenüber erteilen. Ansonsten drohen Schadenersatzansprüche aus §§ 823 Absatz 2 BGB in Verbindung mit 22 KUG.
Ihr Ulf Weigelt
Kommentare
Verehrter Herr Weigelt, wie sieht das denn aus, wenn mein Arbeitgeber ein Bild von mir auf der Webseite oder in (von mir verfassten) Kunden-Emails verwendet? Darf der das einfach machen oder braucht es auch hier mein Einverständnis?
Ihre Zustimmung wird in jedem Fall benötigt.
Und falls Sie Ihre Zustimmung erteilt haben und es nun bereuhen, dürfen Sie diese auch jederzeit widerrufen. Dann muss der AG in einer angemessenen Frist Ihre Bilder von seinen Internetseiten etc. entfernen.
ja, da hat es sich Herr Weigelt etwas einfach gemacht... denn da gibt es sicher diverse unterschiedliche Varianten.
Wie ist es denn, wenn ein Foto später genutzt wird? Gibt es ein Widerrufsrecht? Oft werden Bilder ja noch verwendet, wenn die Person gar nicht mehr im Unternehmen ist. Und wie ist es dann mit gedruckten Medien, ist nach Widerruf eine Verteilung noch erlaubt?
Immer wieder schön zu sehen, wie wenig man zu Rechtsfragen schreiben kann. Kein Wunder allerdings, dass diese dann im Wesentlichen offen bleiben. Aber an den Hinweisen im Mittelfeld des Artikels sieht man ja, dass der Artikel weniger der Rechtsinformation als der Werbung für das Buch und wohl auch die Kanzlei des Autors dient.
Hierbei handelt es sich nicht um eine reine Arbeitsrechtsdebatte, deswegen hat es sich der Autor hier etwas einfach gemacht.
Entscheidend ist, wer wann welche Rechte an besagtem Bild hat. Hat der Arbeitgeber die Nutzungsrechte(z.B. weil der AN diese abgetreten hat) dann kann der AN sich dumm und dämlich klagen, keine Chance.