Das Recht auf Selbstverteidigung hat Grenzen – Seite 1
Dennis R. Schmidt lehrt internationale Beziehungen an der Swansea University in Wales und ist dort Director of Postgraduate Research im Fachbereich Politics and Cultural Studies. Er hat in London, Washington und Durham in Völkerrecht und Internationaler Politikwissenschaft promoviert und beschäftigt sich insbesondere mit rechtlichen und ethischen Fragen des globalen Regierens – dazu gehören auch die normativen Dynamiken des Kriegsrechts und des internationalen Strafrechts.
Die Reaktion der Bundesregierung auf die aktuelle Eskalation der Gewalt im Nahostkonflikt war klar. "Es sind Terrorangriffe", stellte Regierungssprecher Steffen Seibert fest und verurteilte den andauernden Raketenbeschuss der Hamas auf Israel. Gleichzeitig unterstrich Seibert das Recht Israels, "sich im Rahmen der Selbstverteidigung gegen diese Angriffe zu wehren".
Ebenso hatte Außenminister Heiko Maas schon früh per Twitter Israel das "Recht auf Selbstverteidigung" zugestanden. Und auch US-Präsident Joe Biden verwies in den vergangenen Tagen mehrmals auf Israels "legitimes Recht", sich selbst und seine Bevölkerung zu schützen.
Dass Israel sich gegen Angriffe auf seine Bevölkerung militärisch zur Wehr setzen darf, steht außer Frage. Dennoch kann das aktuelle Vorgehen Israels im Gazastreifen nicht als "gerecht" bewertet werden, wie der israelische Premierminister Benjamin Netanjahu zuletzt behauptete.
Krieg ist kein rechtsfreier Raum
Bereits im Mittelalter beschäftigten sich Theologen und Philosophen mit der Frage, unter welchen Bedingungen Krieg erlaubt ist. Es entstand die "Lehre des Gerechten Krieges" – ein Katalog ethischer Prinzipien und Regeln zur Einschränkung militärischer Gewalt, der noch heute von Wissenschaftlern diskutiert und weiterentwickelt wird.
Basierend auf der Lehre des Gerechten Krieges lässt sich das Völkerkriegsrecht in zwei Bereiche unterteilen. Der erste (jus ad bellum) beinhaltet die Bedingungen, die erfüllt sein müssen, um den Einsatz militärischer Gewalt zu rechtfertigen. Selbstverteidigung gegen einen Aggressor gilt in diesem Zusammenhang als einzig formal anerkannter Rechtfertigungsgrund zur Anwendung von Gewalt in den internationalen Beziehungen.
Es geht allerdings im Völkerrecht nicht nur um das Recht zum Krieg, sondern auch um das Recht im Krieg. Der zweite Bereich des Völkerkriegsrechts (jus in bello) befasst sich ausschließlich mit den moralischen Grenzen der Kriegsführung.
Nur militärisch relevante Ziele
Wer in den Krieg zieht, muss militärische Mittel nach dem Prinzip der Verhältnismäßigkeit einsetzten. Grundlegend hierfür ist das Diskriminierungsprinzip. Soll heißen: Nur Kombattanten – also Personen, die den Streitkräften der Konfliktparteien angehören – sowie militärisch relevante Ziele dürfen angegriffen werden.
Die Regeln der Kriegsführung wurden seit Mitte des 19. Jahrhunderts detailliert festgeschrieben und in verschiedenen internationalen Verträgen kodifiziert. Den Kern bilden die Haager und Genfer Abkommen, sowie deren Zusatzprotokolle. Zusammengenommen dienen sie dazu, Leiden so gering wie möglich zu halten und Prinzipien der Menschlichkeit in Zeiten des Krieges zu bewahren. Daher wird dieser Teil des internationalen Rechts auch als humanitäres Völkerrecht bezeichnet.
Aus Sicht des Völkerrechts stellen sich somit zwei Fragen. Erstens: Kann Israel sich im aktuellen Konflikt mit der Hamas auf das Recht zur Selbstverteidigung berufen? Zweitens: Halten sich die beteiligten Parteien an die Regeln des Krieges?
Wer kontrolliert den Gazastreifen?
Wie in fast jedem Krieg ist auch im Nahostkonflikt die rechtliche Gemengelage historisch politisiert und hoch komplex. Einer der Gründe hierfür ist der umstrittene Status der Palästinensergebiete.
Der Gazastreifen ist kein souveräner Staat. Nachdem Israel 1967 im Zuge des Sechstagekrieges militärische Kontrolle über den Gazastreifen erlangt hatte, galt das Gebiet offiziell als besetzt. Israel bestritt dies stets. Verschiedene internationale Institutionen sowie das israelische Verfassungsgericht selbst hatten den Status Israels als Besatzungsmacht jedoch bestätigt.
Im Jahre 2005 löste Israel seine Militärstützpunkte auf, evakuierte israelische Zivilisten und zog sich aus dem Gazastreifen zurück. Für Israel hatte sich die Frage nach dem Besatzungsstatus damit endgültig erledigt.
Besatzungsmächte haben Pflichten
Das völkerrechtliche Kriterium für eine Besetzung lautet jedoch "effektive Kontrolle". Demzufolge kann ein Gebiet auch ohne stationierte Streitkräfte als besetzt gelten. Vielmehr geht es darum festzustellen, ob und in welchem Ausmaß ein Akteur in der Lage ist, Kontrolle über ein Territorium auszuüben.
Nimmt man das Kriterium der "effektiven Kontrolle" als Maßstab, so gilt der Gazastreifen auch weiterhin als besetzt. Israel kontrolliert den Luftraum über Gaza. Die israelische Armee führt weiterhin Militäroperationen auf dem Gebiet durch, patrouilliert fast täglich dessen Küstengewässer und entscheidet, welche Menschen und Güter die Grenzen passieren dürfen.
Ob der Gazastreifen weiterhin als besetzt gilt oder nicht, hat weitreichende rechtliche Konsequenzen. Das Völkerkriegsrecht legt Besatzungsmächten eine spezielle Sorgfaltspflicht auf und schränkt die Anwendung von Gewalt gegenüber der besetzten Bevölkerung erheblich ein. Letztlich stellt sich auch die Frage, inwiefern ein Staat sich auf das internationale Recht zur Selbstverteidigung berufen kann, wenn er Gewalt in einem Territorium anwendet, das er selbst besetzt.
Kriegsverbrechen auf beiden Seiten
Ob besetzt oder nicht, das humanitäre Völkerrecht verlangt von allen Parteien im Nahostkonflikt die Einhaltung klarer Regeln zum Schutz der Menschlichkeit. Diese werden mit grausamer Regelmäßigkeit verletzt.
Das wahllose Abfeuern von Raketen der Hamas auf israelische Städte hat nichts mit dem Schutz von Zivilisten zu tun. Im Gegenteil, sie nimmt bewusst die israelische Zivilbevölkerung ins Ziel und macht dabei keinen Unterschied zwischen Kombattanten und unschuldigen Frauen, Kindern und Männern. Auch gerade deshalb wird die Hamas von vielen Staaten, einschließlich der Europäischen Union, als Terrororganisation eingestuft.
Das gibt Israel noch lange nicht das Recht, mit aller Gewalt im Gazastreifen vorzugehen. Prinzipien der Verhältnismäßigkeit und militärischer Notwendigkeit müssen das oberste Gebot der israelischen Armee sein. Zivile Opfer sind um jeden Preis zu vermeiden.
In einem extrem dicht besiedelten Gebiet wie dem Gazastreifen ist dies nicht immer möglich. Die verheerend hohe Anzahl von Frauen und Kindern unter den Opfern in Gaza sowie Angriffe auf Wohngebäude und Büroräume von Journalisten zeigen jedoch nicht, dass Israel alles dafür tut, sich an das humanitäre Völkerrecht zu halten.
Ein Minimum an Menschlichkeit
Auch deshalb hat sich die Chefanklägerin des Internationalen Strafgerichtshofes, Fatou Bensouda, zu Wort gemeldet. Sie beobachtet die Ereignisse im Gazastreifen genau und erinnert an die laufende Untersuchung potenzieller Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit, die seit Juni 2014 in Jerusalem, dem Westjordanland und Gaza verübt wurden. Der Untersuchung vorausgegangen war eine lange Debatte über den Status von Palästina als souveräner Staat. Israel erkennt die Zuständigkeit des Gerichts weiterhin nicht an.
Abstrakte Diskussionen um die Anwendung und Grenzen des Völkerrechts können das unfassbare Leid der Menschen in Kriegsgebieten nicht lindern. Nichtsdestotrotz sollten wir alles dafür tun, Konfliktparteien an ihre moralischen und rechtlichen Pflichten zu binden. Nur so lässt sich auch in Zeiten des Krieges ein Minimum an Menschlichkeit bewahren.