Auf detaillierte Fragen zu der Kooperation antwortet der BND gar nicht und das Verteidigungsministerium einsilbig. Einzige Aussage: "Bundeswehr und Bundesnachrichtendienst arbeiten zum Schutz der deutschen Soldaten und Bediensteten in den Einsatzgebieten im Rahmen der rechtlichen Vorgaben eng zusammen. Einzelheiten zu dieser Zusammenarbeit unterliegen der Geheimhaltung und können deshalb nicht mitgeteilt werden."
Auf die Frage nach den Gesetzen, die das Ganze vielleicht erlauben, heißt es vom Ministerium lediglich: "Rechtsgrundlage für eine Übermittlung von Informationen durch den Bundesnachrichtendienst an die Bundeswehr sind §§ 9 Abs. 1, 10 BNDG i.V.m. §§ 23 bis 26 BVerfSchG." Übersetzt heißt das, die Zusammenarbeit werde durch die Paragrafen 9 und 10 des BND-Gesetzes geregelt.
Gemeint ist vor allem Paragraf 9 Absatz 1. Der lautet: "Der Bundesnachrichtendienst darf Informationen einschließlich personenbezogener Daten an inländische öffentliche Stellen übermitteln, wenn dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist oder wenn der Empfänger die Daten für Zwecke der öffentlichen Sicherheit benötigt." Diese Formulierung ist so schwammig, dass sie alles erlaubt, denn alles kann die öffentliche Sicherheit gefährden. Deswegen zitiert das Ministerium den Paragrafen wohl auch. Sauber ist das Verfahren deswegen aber nicht.
"Öffentliche Sicherheit" genügt nicht als Argument
Matthias Bäcker hält die Argumentation der Bundeswehr für fragwürdig. Bäcker war Rechtsprofessor an der Uni Mannheim und an der Ludwigs-Maximilian-Universität München. Der Verfassungsrechtler trat auch schon vor dem NSA-Untersuchungsausschuss als Experte auf. BND und Kanzleramt argumentierten, der Geheimdienst dürfe im Ausland abgefangene Kommunikation von Ausländern sammeln und auswerten, wie es ihm gefalle. Folge man dieser ebenfalls umstrittenen Position, (der Verfassungsrechtler einhellig widersprechen), sagt Bäcker, dann brauche es gar keinen Verweis auf Paragraf 9. Dann könne der BND doch mit den Daten machen, was er wolle. Dass das Ministerium auf dieses Gesetz verweise, zeige, dass man verzweifelt eine Rechtfertigung suche.
Doch selbst wenn die Argumentation sinnvoll wäre, der Paragraf 9 selbst ist umstritten. Gegen ihn ist vor dem Bundesverfassungsgericht eine Beschwerde anhängig. Beziehungsweise gegen den wortgleichen Paragrafen 19 des Bundesverfassungsschutzgesetzes (Az. 1 BvR 2354/13).
Gleichzeitig haben die Karlsruher Richter in einem anderen Urteil bereits klargemacht, dass sie die Paragrafen 9 BND-Gesetz und 19 Verfassungsschutzgesetz für verfassungswidrig halten. Im Urteil zur Antiterrordatei gibt es eine Anmerkung dazu. Unter Punkt 126 steht, rechtliche Grundlagen für Datenübermittlungen von Geheimdiensten an Behörden wie die Polizei müssten klar begrenzt sein. Denn es sei ein schwerer Eingriff in die Grundrechte, wenn ein verdeckt arbeitender Geheimdienst Informationen an eine Behörde wie die Polizei (und eben auch die Bundeswehr) gibt, die Zwang ausüben darf. Eine "niederschwellige Voraussetzung" wie die " Erforderlichkeit für die Aufgabenwahrnehmung oder die Wahrung der öffentlichen Sicherheit" genüge keinesfalls, so die Richter.
Für die zweite Zusammenarbeit sieht es rechtlich mindestens genauso düster aus. Der BND darf, wenn er sich das genehmigen lässt, nicht nur Metadaten sammeln, sondern auch Inhalte von Gesprächen und elektronischer Kommunikation. G10-Material wird das genannt. Der Name stammt von dem sogenannten Artikel-10-Gesetz. Das erlaubt Geheimdiensten, das im Grundgesetz verankerte Telekommunikationsgeheimnis zu beschränken und Kommunikation abzuhören. Doch darf der BND solche mitgeschnittenen Inhalte nicht einfach weitergeben.
"Es gibt im G10-Gesetz keine Regel, die es erlaubt, so etwas an die Bundeswehr zu übermitteln", sagt Bäcker. Mit anderen Worten: Die Übersetzungsarbeit der Soldaten ist illegal.
Gibt die Bundeswehr die Daten weiter?
Bäcker sagt, er hätte kein Problem mit solcher Art der Zusammenarbeit, wenn sie in Gesetzen geregelt sei – wenn also die Gesellschaft die Gelegenheit bekommen hätte, das Ganze zu debattieren und zu verhandeln. Das aber ist nicht passiert, beide Seiten haben vielmehr einen geheimen Vertrag geschlossen. So etwas gehe nicht, sagt Bäcker. "Die konstruieren sich hier eine juristische Parallelwelt."
Noch schlimmer werden die Verstöße, wenn man darüber nachdenkt, was die Bundeswehr mit den Daten anstellt. "Ich sehe nicht, dass die Bundeswehr befugt ist, solche Daten zu verarbeiten", sagt der Anwalt Niko Härting, der gegen den BND Verfassungsbeschwerden führt.
Aber die Bundeswehr verarbeitet die Daten nicht nur selbst, sie teilt sie möglicherweise sogar mit den Partnerländern, mit denen sie im Ausland kämpft. Das zumindest glaubt Martina Renner. Die Abgeordnete ist Obfrau der Linkspartei im NSA-Ausschuss. "Es steht die Weitergabe an andere Streitkräfte im Raum, zum Beispiel der USA", sagt sie. Was zu einem weiteren Problem führt: "Wir wissen, dass diese Daten geeignet sein könnten, Ziele im Ausland zu identifizieren. Geheimer Krieg ist da das Stichwort."
Die Bundeswehr hat Namen auf die JPEL, auf die Kill List der Amerikaner setzen lassen – die Liste derjenigen, die als Terroristen verdächtigt und von den USA weltweit gejagt werden. Sieben Menschen, deren Namen die Bundeswehr besorgt hatte, sind inzwischen durch gezielte Luftangriffe getötet worden. Woher kamen die dazu nötigen Informationen? Waren es auch Rohdaten vom BND?
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Auf detaillierte Fragen zu der Kooperation antwortet der BND gar nicht und das Verteidigungsministerium einsilbig. Einzige Aussage: "Bundeswehr und Bundesnachrichtendienst arbeiten zum Schutz der deutschen Soldaten und Bediensteten in den Einsatzgebieten im Rahmen der rechtlichen Vorgaben eng zusammen. Einzelheiten zu dieser Zusammenarbeit unterliegen der Geheimhaltung und können deshalb nicht mitgeteilt werden."
Auf die Frage nach den Gesetzen, die das Ganze vielleicht erlauben, heißt es vom Ministerium lediglich: "Rechtsgrundlage für eine Übermittlung von Informationen durch den Bundesnachrichtendienst an die Bundeswehr sind §§ 9 Abs. 1, 10 BNDG i.V.m. §§ 23 bis 26 BVerfSchG." Übersetzt heißt das, die Zusammenarbeit werde durch die Paragrafen 9 und 10 des BND-Gesetzes geregelt.