Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (VGH) hat die grundsätzliche Beschränkung des Zugangs zu Einzelhandelsgeschäften auf Geimpfte und Genesene vorläufig außer Vollzug gesetzt. Das Gericht in München gab damit einem Eilantrag einer Inhaberin eines Lampengeschäfts in Oberbayern statt. Der Beschluss ist unanfechtbar.

Demnach wird die Verordnung in Bayern den Anforderungen des Infektionsschutzgesetzes für die Zutrittsbeschränkungen auf Geimpfte und Genesene nicht gerecht. Grundsätzlich seien 2G-Regeln für den Handel möglich, die bayerische Regelung erfülle die nötigen Voraussetzungen aber nicht. Zuvor hatte das Gericht bereits die Öffnung von Schuh- und Bekleidungsgeschäften ohne 2G-Beschränkung erlaubt, weil diese nicht weniger wichtig für den täglichen Bedarf seien als etwa Blumenläden oder Buchhandlungen.

Nach der Verordnung darf der Zugang zum Einzelhandel grundsätzlich nur Genesenen und Geimpften gewährt werden. Ausgenommen sind Läden zur Deckung des täglichen Bedarfs. Dieser tägliche Bedarf wird in der Verordnung durch eine Liste von Beispielen konkretisiert, etwa Lebensmittelhandel, Apotheken oder Tankstellen. Dies sah die Antragstellerin als Verletzung ihrer Berufsfreiheit und des Gleichbehandlungsgrundsatzes.

Staatsregierung setzt Regel komplett aus

Nach Auffassung der VGH-Richter muss sich nach den Vorgaben des Infektionsschutzgesetzes mit hinreichender Klarheit aus der Verordnung ergeben, wo Ausnahmen für Geschäfte des täglichen Bedarfs gelten. Insbesondere auch mit Blick auf Geschäfte mit Mischsortimenten lasse sich nicht mit hinreichender Gewissheit entnehmen, welche Läden in Bayern von der 2G-Regel betroffen sind und welche nicht.

Die Staatsregierung will nun die 2G-Regel im Einzelhandel nicht weiter anwenden. "Wir setzen in Bayern 2G im Handel komplett aus und sorgen damit für eine schnelle und praktikable Umsetzung der VGH-Entscheidung", teilte Staatskanzleichef Florian Herrmann (CSU) mit. Bayern sei mit der Regel einem Beschluss der Ministerpräsidentenkonferenz gefolgt, "aber wegen der entstandenen Abgrenzungsschwierigkeiten ist nun die Regelung wie in den Supermärkten die einfachere Alternative".