Das Gesetz zum Bundeskriminalamt (BKA) muss in Teilen nachgebessert werden. Eine Verfassungsbeschwerde dazu hatte vor dem Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe teilweise Erfolg. Einzelne Befugnisse des BKA zur Erhebung und Speicherung von Daten sind nicht mit dem Grundgesetz vereinbar, schreiben die Richter des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts in ihrem Urteil.

Zur Speicherung von personenbezogenen Daten brauche es einen ausreichenden Anlass, urteilte das Bundesverfassungsgericht. "Der Einsatz einer eingriffsintensiven heimlichen Überwachungsbefugnis (...) setzt schon gegenüber der verantwortlichen Person eine wenigstens konkretisierte Gefahr für ein hinreichend gewichtiges Rechtsgut voraus", schreibt das Gericht. Sollen auch Kontaktpersonen aus dem Umfeld der verantwortlichen Person mit intensiven nachrichtendienstlichen Mitteln überwacht werden, "bedarf es einer hinzutretenden spezifischen individuellen Nähe der Betroffenen zu der aufzuklärenden Gefahr". Die aktuelle Regelung dazu reiche nicht aus. Auch die Vorgaben zur Speicherdauer in dem Gesetz seien unzureichend.

Die Gesellschaft für Freiheitsrechte (GFF) hatte eine Verfassungsbeschwerde gegen die Regelungen zum Datensammeln durch Sicherheitsbehörden eingelegt. Es ging um die Frage, ob einzelne Befugnisse des BKA im Kampf gegen Terrorismus und organisierte Kriminalität Grundrechte Betroffener verletzten. Konkret stand die Frage nach dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung im Raum.

Teilweise verfassungswidrig

Das Bundesverfassungsgericht gab der Beschwerde nun in Teilen recht und urteilte, dass ein Teil der Befugnisse, die das BKA-Gesetz dem Bundeskriminalamt zubilligt, nicht mit dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung vereinbar seien. Konkret geht es um die Speicherung von Daten im polizeilichen Informationsbund. Dieser fehlt es laut Urteil "an einer angemessenen Speicherschwelle und ausreichenden Vorgaben zur Speicherdauer". Die "vorgesehene Eingriffsschwelle genügt nicht den Anforderungen der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne", heißt es in dem Urteil. Hier sei die Verfassungsbeschwerde zulässig, die aktuellen Regelungen griffen "in das Grundrecht der Beschwerdeführenden auf informationelle Selbstbestimmung als Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts" ein.

Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sei in Bezug auf die Ermächtigung des BKA "zur heimlichen Überwachung von Kontaktpersonen mit besonderen Mitteln zum Zweck der Terrorismusabwehr" in seiner konkreten Ausgestaltung nicht ausreichend gewährt. Die Eingriffe in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung seien hier tiefgreifend – und nicht ausreichend geregelt. "Die Vorschrift ist nicht zu vereinbaren mit den besonderen Anforderungen, die sich aus der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne an die Rechtfertigung heimlicher Überwachungsmaßnahmen der Polizei ergeben", schreibt das Gericht.

Das Gericht gab der Politik für eine Neuregelung Zeit bis zum 25. Juli 2025. Bis dahin gelten die aktuellen Maßgaben zunächst weiter.

GFF sieht sich bestätigt

"Es ist eine gute Nachricht, dass die Gewaltenteilung funktioniert. Bereits zum siebten Mal in wenigen Jahren hat das Bundesverfassungsgericht auf Initiative der Gesellschaft für Freiheitsrechte verfassungswidrige Regelungen eines Sicherheitsgesetzes gekippt", sagt Bijan Moini, Verfahrensbevollmächtigter und Legal Director der GFF zu dem Urteil. Gerade liege mit dem Sicherheitspaket erneut ein Gesetz im Bundestag, das tiefgreifende Verschärfungen im Sicherheitsrecht vorsieht, und das wieder einmal weit über die Grenzen des Grundgesetzes hinaus. Aus Respekt vor der Verfassung müssten diese grundrechtswidrigen Verschärfungen dringend zurückgestutzt werden, noch bevor es das Bundesverfassungsgericht wieder tue.

Bundesinnenministerin Nancy Faeser (SPD) hatte das BKA-Gesetz in der mündlichen Verhandlung als verfassungskonform verteidigt. Im Rahmen der Polizeiarbeit müssten Daten verknüpft werden können, sagte sie. Das Gesetz sehe zahlreiche Prüfmechanismen vor, damit Daten nicht anlasslos gespeichert würden, und sei robust gegen Missbrauch. Das BKA ist dem Innenministerium unterstellt. Der Präsident des Bundesverfassungsgerichts und Vorsitzende des Ersten Senats, Stephan Harbarth, sagte, es gehe um das Spannungsfeld zwischen dem Sicherheitsauftrag des Staates und dem Schutz individueller Freiheitsrechte.

Schon 2016 hatte sich das Bundesverfassungsgericht mit dem BKA-Gesetz beschäftigt und die konkrete Ausgestaltung der Befugnisse zum Teil als ungenügend beurteilt. Vor allem sei der Kernbereich privater Lebensgestaltung nicht ausreichend geschützt. Die neue Fassung des BKA-Gesetzes ist seit Mai 2018 in Kraft.