Es ist die erste erfolgreiche Umwelt-Verfassungsbeschwerde vor dem höchsten deutschen Gericht. Die Richterinnen und Richter in Karlsruhe stufen das Klimaschutzgesetz in seiner aktuellen Form zum Teil als verfassungswidrig ein. Weil es die Last, Emissionen zu senken, "unumkehrbar auf Zeiträume nach 2030" verschiebe. Um das Klimaziel aus dem Pariser Abkommen dennoch zu erreichen, müssten dann immer schärfere Maßnahmen ergriffen werden. Und das würde für Bürgerinnen und Bürger künftig drastische Einschränkungen in nahezu allen Lebensbereichen bedeuten. Geklagt hatten unter anderem junge Menschen aus Deutschland, Bangladesch und Nepal. Franziska Heß ist Fachanwältin für Verwaltungsrecht und hatte bereits 2018 eine der vier Klimaklagen gemeinsam mit ihrem Kollegen Felix Ekardt eingereicht.
ZEIT ONLINE: Frau Heß, Sie haben heute Grund zu feiern.
Franziska Heß: Absolut. Mit dem Ergebnis, so wie es jetzt gekommen ist, hatte niemand gerechnet. Das Bundesverfassungsgericht hat mit seinem Urteil ganz wichtige Grundsätze formuliert, die uns in den nächsten Jahren begleiten werden. Dass das Gericht uns sogar ohne mündliche Verhandlung recht gegeben hat, ist auch für uns überraschend. Das kommt eigentlich nur vor, wenn ein offensichtlicher Verstoß gegen die Verfassung anzunehmen ist. Im Prinzip bedeutet das Urteil heute: Klimaschutz gehört zum Grundrechtsschutz und es gibt ein Recht auf Zukunft. Das Klimaschutzgesetz verletzt die Freiheitsrechte von Menschen, weil es nicht dazu geeignet ist, Klimaschäden für kommende Generationen abzuwenden.
ZEIT ONLINE: Das Klimaschutzgesetz bezieht sich auf das Pariser Klimaabkommen und legt fest, dass der Ausstoß klimaschädlicher Gase in Deutschland bis 2030 um 55 Prozent sinken muss verglichen mit dem Stand von 1990. Was konkret kritisieren die Richterinnen und Richter aus Karlsruhe daran?
Heß: Das Bundesverfassungsgericht sagt mit seinem Urteil, dass das Klimaschutzgesetz zu kurz greife und dass die deutlich weniger als 2-Grad- und möglichst 1,5-Grad-Grenze des Pariser Klima-Abkommens verfassungsrechtlich verbindlich sei. Statt eines vorausschauenden Plans aber, sieht das aktuelle Klimaschutzgesetz vor, dass ein Großteil des noch verbleibenden Restbudgets an Emissionen schon bis 2030 verbraucht werden darf. Mehr noch: Es fehlen konkrete Maßnahmen dazu, wie man die Emissionen zeitnah auf Null bekommt. Es braucht jetzt deutlich ambitioniertere Vorgaben und Instrumente, die zum Ziel von Paris passen. Der Gesetzgeber ist verpflichtet, mit den noch möglichen Restemissionen sorgsamer umzugehen.
Es hilft ja nichts, den späteren Generationen zu sagen: Tut uns leid, jetzt ist nichts mehr da.
ZEIT ONLINE: Nun soll die Bundesregierung bis zum 31. Dezember 2022 Zeit haben, das Gesetz zu überarbeiten. Formal verpflichten die Karlsruher Richter den Gesetzgeber nun aber doch nur dazu, die Reduktionsziele für Treibhausgasemissionen für die Zeit nach 2030 näher zu regeln.
Heß: Das stimmt. Aber man braucht keinen Taschenrechner, um auszurechnen, dass das nicht klappen kann, wenn das Emissionsbudget, das uns noch zur Verfügung steht, schon vorher aufgebraucht wird. Es hilft ja nichts, den späteren Generationen dann zu sagen: Tut uns leid, jetzt ist nichts mehr da. Die Bundesregierung muss ihre Klimaschutzpolitik beschleunigen. Betrachtet man die wissenschaftlichen Fakten, dann ist das die notwendige Folge des Urteils.
ZEIT ONLINE: Die Wissenschaft legt in diesem Fall also fest, was rechtmäßig ist.
Heß: In gewisser Weise ja, weil auch der Gesetzgeber an den wissenschaftlich begründeten Notwendigkeiten nicht vorbeikommt. Der Gesetzgeber muss die Freiheitsrechte der Bürgerinnen auch in der Zukunft und über Generationen hinweg im Blick behalten. Und das Urteil sagt nun, dass es nicht ausreicht zu sagen, dass man die Paris-Ziele möglichst erreichen wolle, sondern man muss sich dafür an der wissenschaftlichen Evidenz orientieren, diese verstehen und in konkrete Maßnahmen in Form eines spezifischen Minderungspfades umsetzen. Das ist in dieser Deutlichkeit neu.